** Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass
wir aufgrund des laufenden Patentverfahrens den vollständigen Text erst nach
Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung weitergeben möchten
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Der vorläufige internationale Prüfungsbericht des
Europäischen Patentamts hat bereits Folgendes ergeben:
Alle Patentansprüche sind neu und gewerblich anwendbar.
Die Ansprüche 2, 3, 5, 6, 7 und 11 bis 16 beruhen auf erfinderischer
Tätigkeit. |
1.
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Verwendung von _**_____, deren
Derivaten und/oder Abbauprodukten zur Herstellung von Arzneimitteln zur
Behandlung von Erkrankungen der Haut und der Schleimhaut sowie von Organen
und Geweben, ausgenommen die Behandlung von Retrovirus-(HIV)-Erkrankungen
und die Desinfektion. |
2.
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Verwendung nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass die Erkrankungen die Haut und die Schleimhäute
betreffen. |
3.
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Verwendung nach Anspruch 2, dadurch
gekennzeichnet, dass die Erkrankungen zu Effloreszenzen führen oder führen
können. |
4.
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Verwendung nach einem
der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet,
dass die Erkrankungen und/oder Effloreszenzen durch
Mikroorganismen hervorgerufen und/oder von Mikroorganismen begleitet werden
können. |
5.
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Verwendung nach einem der Ansprüche
1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Erkrankungen parasitäre
Erkrankungen, insbesondere Skabies, Pediculosis oder Creeping Eruption,
darstellen. |
6.
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Verwendung nach
mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die Erkrankungen betreffen: |
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a) |
das Auge,
insbesondere Lid, Bindehaut oder Hornhaut des Auges; |
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b) |
das
Ohr, insbesondere das Äußere des Ohrs; |
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c) |
die
Nase, insbesondere die Nasenhöhle; |
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d) |
die
Lippen und Schleimhaut des Mundes und/oder die Zunge; |
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e) |
die
Vulva und/oder Vagina; |
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f) |
den
Penis, insbesondere die Glans penis und die Vorhaut; |
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g) |
den
Anus; |
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h) |
den Nagel, insbesondere das
Nagelbett, den Nagelwall und -falz sowie die Nagelwurzel; |
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i) |
das
Haar, insbesondere die Haarfollikel und die Talgdrüsen und |
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j) |
die Hände und die Füße, insbesondere
Finger- und Zehenzwischenräume. |
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7.
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Verwendung nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass das oder die _________________, deren
Derivate und/oder
Abbauprodukte in einer Menge von etwa 0,1 bis 20 Gew.-%,
bevorzugt etwa 5 bis 15 Gew.-%, insbesondere etwa 8 bis 12 Gew. -% in der
eingesetzten Grundlage vorliegen. |
8.
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Verwendung nach mindestens einem
der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass ein___________,
insbesondere____________, eingesetzt wird. |
9.
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Verwendung nach mindestens einem
der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Grundlage
eine flüssige, halbfeste oder feste, wasserhaltige oder wasserfreie
galenische Zubereitung darstellt. |
10.
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Verwendung nach
Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Grundlage
eine Salbe, ein Gel, eine Creme, eine Paste, ein Zäpfchen,
wie ein Vaginalzäpfchen, ein Pflaster, eine Tablette, wie eine
Brausetablette oder Vaginaltablette, oder eine Kapsel, einen Stift, ein
Pulver, einen Puder, eine Lösung, ein Aerosol, ein Zweikompartimentsystem
oder eine Suspension, wie eine Schüttelmixtur/Trockensuspension darstellt. |
11.
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Verwendung nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, dass die
Grundlage ein
Dosieraerosol oder eine Dosierlösung darstellt. |
12.
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Verwendung nach Anspruch 9 oder 10,
dadurch gekennzeichnet, dass die Grundlage einen Badezusatz darstellt. |
13.
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Verwendung nach
Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, dass die
Salbe eine O/W- oder eine W/O-Emulsionssalbe ist. |
14.
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Verwendung nach mindestens einem der
vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Grundlage eine
cortisonhaltige Zubereitung ist, die das oder die ___________, ____________,
deren Derivate und/oder Abbauprodukte in einer Menge von etwa 0,1 bis 20
Gew.-% enthält. |
15.
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Verwendung nach Anspruch 9 oder 10,
dadurch gekennzeichnet, dass die Grundlage ein Gel ist, in dem das oder die
______________, ___________, deren Derivate und/oder Abbauprodukte in einer
Menge von etwa 0,1 bis 5 Gew.-%, insbesondere etwa 0,1 bis 2 Gew. -%
vorliegen. |
16.
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Verwendung nach Anspruch 9 oder 10, dadurch
gekennzeichnet, dass der Badezusatz als Pulver oder Badesalztablette oder
Brausetablette eingesetzt wird, der in einer Konzentration von etwa 0,1 bis
1 Gew.-% in Wasser zur Anwendung kommt. |
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