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Patentansprüche

Anlage A)

** Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aufgrund des laufenden Patentverfahrens den vollständigen Text erst nach Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung weitergeben möchten Pfeil Kontakt.
 
Der vorläufige internationale Prüfungsbericht des Europäischen Patentamts hat bereits Folgendes ergeben: 
Alle Patentansprüche sind neu und gewerblich anwendbar
Die Ansprüche 2, 3, 5, 6, 7 und 11 bis 16 beruhen auf erfinderischer Tätigkeit.
1. Pfeil Verwendung von _**_____, deren Derivaten und/oder Abbauprodukten zur Herstellung von Arzneimitteln zur Behandlung von Erkrankungen der Haut und der Schleimhaut sowie von Organen und Geweben, ausgenommen die Behandlung von Re­trovirus-(HIV)-Erkrankungen und die Desinfektion.
2. Pfeil Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Erkrankungen die Haut und die Schleimhäute betreffen.
3. Pfeil Verwendung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Erkrankungen zu Effloreszenzen führen oder führen können.
4. Pfeil Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Erkrankungen und/oder Effloreszenzen durch Mikroorganismen hervorgerufen und/oder von Mikroorganismen begleitet werden können.
5. Pfeil Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Erkrankungen parasitäre Erkrankungen, insbesondere Skabies, Pediculosis oder Creeping Eruption, darstellen.
6. Pfeil Verwendung nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Erkrankungen betreffen:
  a) das Auge, insbesondere Lid, Bindehaut oder Hornhaut des Auges;
b) das Ohr, insbesondere das Äußere des Ohrs;
c) die Nase, insbesondere die Nasenhöhle;
d) die Lippen und Schleimhaut des Mundes und/oder die Zunge;
e) die Vulva und/oder Vagina;
f) den Penis, insbesondere die Glans penis und die Vorhaut;
g) den Anus;
h) den Nagel, insbesondere das Nagelbett, den Nagelwall und -falz sowie die Nagelwurzel;
i) das Haar, insbesondere die Haarfollikel und die Talgdrüsen und
j) die Hände und die Füße, insbesondere Finger- und Zehenzwischenräume.
7. Pfeil Verwendung nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das oder die _________________, deren  Derivate und/oder Abbauprodukte in einer Menge von etwa 0,1 bis 20 Gew.-%, bevorzugt etwa 5 bis 15 Gew.-%, insbesondere etwa 8 bis 12 Gew. -% in der eingesetzten Grundlage vorliegen.
8. Pfeil Verwendung nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass ein___________, insbesondere____________, eingesetzt wird.
9. Pfeil Verwendung nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Grundlage eine flüssige, halbfeste oder feste, wasserhaltige oder wasserfreie galenische Zubereitung darstellt.
10. Pfeil Verwendung nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Grundlage eine Salbe, ein Gel, eine Creme, eine Paste, ein Zäpfchen, wie ein Vaginalzäpfchen, ein Pfla­ster, eine Tablette, wie eine Brausetablette oder Vaginaltablette, oder eine Kapsel, einen Stift, ein Pulver, einen Puder, eine Lösung, ein Aerosol, ein Zweikompartimentsystem oder eine Suspension, wie eine Schüttelmixtur/Trockensuspension darstellt.
11. Pfeil Verwendung nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Grundlage ein Dosieraerosol oder eine Dosierlösung darstellt.
12. Pfeil Verwendung nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Grundlage einen Badezusatz darstellt.
13. Pfeil Verwendung nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Salbe eine O/W- oder eine W/O-Emulsionssalbe ist.
14. Pfeil Verwendung nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Grundlage eine cortisonhaltige Zubereitung ist, die das oder die ___________, ____________, deren Derivate und/oder Abbauprodukte in einer Menge von etwa 0,1 bis 20 Gew.-% enthält.
15. Pfeil Verwendung nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Grundlage ein Gel ist, in dem das oder die ______________, ___________, deren Derivate und/oder Abbauprodukte in einer Menge von etwa 0,1 bis 5 Gew.-%, insbesondere etwa 0,1 bis 2 Gew. -% vorliegen.
16. Pfeil Verwendung nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Badezusatz als Pulver oder Badesalztablette oder Brausetablette eingesetzt wird, der in einer Konzentration von etwa 0,1 bis 1 Gew.-% in Wasser zur Anwendung kommt.

 

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